1. Allgemeines –Geltungsbereich
Verwender dieser Allgemeinen Mietbedingungen und damit der Vertragspartner ist – Michael Schäfer, Grosseweg 2, 22111 Hamburg - nachfolgend Vermieter genannt. Die Allgemeinen Mietbedingungen gelten für alle Produkte zur Vermietung. Mietvertragsbedingungen des Mieters wird ausdrücklich widersprochen.
2. Allgemeine Rechte und Pflichten von Vermieter und Mieter
2.1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.
2.2. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, insbesondere die einschlägigen Gesetze und Vorschriften sorgfältig zu beachten, die Miete wie ausgemacht zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und ordentlich zurückzugeben.
2.3. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auf Anfrage den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes sowie jeden beabsichtigten Wechsel des Stand- bzw. Einsatzortes unverzüglich mitzuteilen.
3. Buchung, Änderung und Stornierung
3.1 Der Mieter kann das Mietmaterial reservieren. Die Mindestmietdauer beträgt 1 Tag. Der Mieter erhält eine Bestätigung per E-Mail, die er dem Vermieter bei der Abholung des Mietmaterials vorlegen muss.
3.2 Holt der Mieter das reservierte Gerät nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ab, verfällt die Reservierung nach 2 Stunden. In diesem Fall schuldet der Mieter eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,- €uro.
3.3 Der Mieter kann eine vorgenommene Reservierung stornieren. Erfolgt die Stornierung innerhalb von 24 Stunden vor dem vereinbarten Zeitpunkt, so schuldet der Mieter eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,- €uro.
3.4 Ist das reservierte Mietmaterial wider Erwarten zum vereinbarten Zeitpunkt nicht verfügbar, ist der Vermieter berechtigt, eine Alternative zur Verfügung zu stellen. Ist keine Alternative verfügbar, wird die Reservierung ohne Erstattung storniert
4. Überlassung des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters
4.1. Der Vermieter ist berechtigt vom Mieter bei Abschluss des Mietvertrages sowie insbesondere bei Übergabe und Rückgabe des Mietgegenstandes, die Vorlage eines gültigen Ausweises zur Feststellung seiner Identität zu verlangen. Tritt bei Abschluss des Mietvertrages oder bei Übergabe bzw. Rückgabe des Mietgegenstandes für den Mieter eine von diesem bevollmächtigte Person auf, ist der Vermieter berechtigt, neben der Vorlage eines gültigen amtlichen Ausweises auch einen Nachweis der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung und bei Unternehmen einen Auszug aus dem Handelsregister zu verlangen, der nicht älter als 3 Monaten sein darf.
4.2. Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem Zustand mit an den Mieter zu überlassen.
4.3. Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Überlassung in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen, falls ihm aufgrund des Verzuges nachweislich ein Schaden entstanden ist. Unbeschadet Ziff. 5.1 ist bei leichter Fahrlässigkeit die vom Vermieter zu leistende Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Nettomietpreises. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter den Vertrag kündigen, wenn der Vermieter sich zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.
4.4. Der Vermieter ist im Falle des Verzugs auch berechtigt, zur Schadensbeseitigung dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dies dem Mieter zumutbar ist.
5. Mängel bei Überlassung des Mietgegenstandes
5.1. Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.
5.2. Bei Überlassung erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung in Textform gegenüber dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Überlassung vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen.
5.3. Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Überlassung vorhanden waren, auf eigene Kosten zu beseitigen. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die Zeit, in der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben ist.
5.4. Lässt der Vermieter eine ihm gegenüber gesetzte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Kündigungsrecht. Das Kündigungsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch den Vermieter.
6. Beschädigung und Verlust der Mietgegenstände
6.1. Schäden des Mietgegenstandes sind unverzüglich nach Entstehung und Kenntnisnahme dem Vermieter zu melden.
6.2. Für Beschädigungen und Verlust des Mietgegenstandes ist der Mieter ersatzpflichtig, wenn und soweit sie von ihm oder unter Verletzung der ihm nach diesen Bedingungen obliegen-den Obhuts- und Sorgfaltspflichten oder von anderen Personen, denen er den Gebrauch des Mietgegenstandes überlassen hat, schuldhaft verursacht werden. Der Mieter ist insoweit verpflichtet, zumutbare Vorsorgemaß- nahmen zur Verhinderung eines Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen.
6.3. Bei Schäden oder Verlust des Mietgegenstandes hat der Mieter dem Vermieter entweder den Zeitwert zzgl. Beschaffungskosten des Mietgegenstandes oder die Reparaturkosten zu ersetzen, falls diese niedriger sind. Entsprechendes gilt für Schäden an zugehörigen Teilen bzw. Zubehör des Mietgegenstandes. Findet der Mieter der verloren gegangene Mietgegenstand wieder und hat der Mieter den ursprünglichen Verlust schuldhaft verursacht oder aufgrund der Verletzung von Obhuts- und Sorgfaltspflichten zu vertreten, ist er den Ver-mieter für die Dauer des Verlustes schadensersatzpflichtig. Insbesondere hat er für die Dauer des Verlustes eine Nutzungsausfallentschädigung zu zahlen, die dem Mietpreis für die Dauer des Verlustes entspricht.
6.4. Der Mieter erklärt sich einverstanden, dass bei einem seitens Vermieter geschätzten Schaden in Höhe von mindestens 1.000,00 Euro netto ein Gutachten von einem vom Vermieter zu bestimmenden anerkannten Gutachterbüro eingeholt wird und dass bei einem Schaden unter 1.000,00 Euro netto der Vermieter den Schaden selbst begutachtet. Sollte sich herausstellen, dass der Schaden die Folge eines Versäumnisses oder Fehler des Mieters ist, sind die Kosten des vom Vermieter erstellten Gutachtens bzw. die Kosten des von einem anerkannten unabhängigen Gutachterbüro eingeholten Gutachtens zur Ermittlung der Schadenshöhe bzw. der Reparatur oder Reinigungskosten für den Mietgegenstand in voller Höhe durch den Mieter zu tragen.
6.5. Normaler Verschleiß des Mietgegenstandes führt nicht zu einer Schadenersatzpflicht des Mieters.
7. Befreiung von der Schadensersatzpflicht
7.1. Der Mieter zahlt einen Aufschlag von 10% des Netto Mietpreises wodurch er von der Schadenersatzpflicht befreit wird.
7.2. Die Befreiung von der Schadenersatzpflicht gilt nicht für: - Schäden die auf Diebstahl, Unterschlagung, Gesamtverlust oder Teilverlust zurückzuführen sind; - Schäden die infolge der Verletzung von Obliegenheiten des Mieters nach dem Mietvertrag und diesen Mietbedingungen, insbesondere bei Verletzung von Obliegenheiten nach Ziff. 8 und 10 dieser Mietbedingungen, entstanden sind; - Schäden, die vom Mieter vorsätzlich herbeigeführt wurden.
7.3. Soweit der Mieter den Schaden grob fahrlässig verursacht oder eine ihm nach diesen Bedingungen obliegende Pflicht grob fahrlässig verletzt hat, ist der Vermieter berechtigt, seine Verpflichtung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
7.4. In den Fällen, in denen die Befreiung von der Schadenersatzpflicht ausgeschlossen ist, hat der Mieter den Vermieter den vollen Schaden nach den gesetzlichen Bestimmungen und den Regelungen dieser Mietbedingungen zu ersetzen.
8. Haftungsbegrenzung des Vermieters
8.1 Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei
• einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters;
• einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungs-gehilfen des Vermieters;
• der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens;
• Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen;
• falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.
8.2 Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffern 4.3 und 4.4 sowie Ziffer 5.1 entsprechend.
9. Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld
9.1 Der Berechnung der Miete liegt eine Mietzeit von einem Wochentages. Bei Überschreitung der Mietzeit wird eine voller neuer Mietzeitraum berechnet.
9.2 Die vereinbarte Miete versteht sich lediglich für der gemieteten Mietgegenstand. Der Mieter hat zusammen mit der Miete sämtliche Nebenkosten (insbesondere den Zuschlag für die Befreiung von der Schadensersatzpflicht (Ziffer 7), die Kosten für Auf- und Abladen, Transport, Befestigung, Betriebsstoffe, Reinigung usw.), jeweils zuzüglich der geltenden Mehrwertsteuer zu zahlen.
9.3 Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Mieter nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder soweit es sich um solche in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreife Gegenansprüche handelt.
9.4 Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene unverzinsliche Kaution als Sicherheit zu verlangen.
9.5 Bei der Anmietung von Mietgegenstände, die im Voraus reserviert wurden, muss die Rechnung (Mietpreis und Kaution) im Voraus per elektronischer Zahlungsmethode beglichen werden. Etwaige Rückerstattungen werden ebenfalls per elektronischer Überweisung vorgenommen.
10. Unterhaltspflicht des Mieters
10.1 Der Mieter ist verpflichtet,
a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;
b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen;
c) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.
d) alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten.
10.2 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und, nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter, selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter bzw. dessen Beauftragten die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
11. Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes
11.1 Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand beim Vermieter, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.
11.2 Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgeladenem/vollgetankten und gereinigtem Zustand zurückzuliefern.
11.3 Die Rücklieferung hat zum vereinbarten Zeitpunkt beim Vermieter so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.
12. Verletzung der Unterhaltspflicht
12.1 Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in Ziff. 10 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.
12.2 Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel und Beschädigungen erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind vom Vermieter dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.
12.3 Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne von Ziff. 10.3 nicht unverzüglich und anderenfalls sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.
13. Weitere Pflichten des Mieters
13.1 Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand ohne vorherige Zustimmung des Ver-mieters in Textform weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.
13.2 Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen, Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich in Textform und vorab mündlich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon unverzüglich durch nachweisbare Mitteilung in Textform zu benachrichtigen.
13.3 Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen.
13.4 Der Mieter hat den Vermieter bei allen Unfällen zu unterrichten, eine möglichst lückenlose Schadensaufnahme zur bestmöglichen Beweissicherung vorzunehmen und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und beim Verdacht von Straftaten (z. B. Dieb-stahl, Sachbeschädigung) ist die Polizei hinzuzuziehen.
13.5 Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 12.1. bis 12.4., so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.
14. Kündigung
14.1 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist zu beenden
a) im Falle des Zahlungsverzugs des Mieters;
b) wenn nach Vertragsabschluss für den Vermieter erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird;
c) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder ohne vorherige Zustimmung des Vermieters in Textform an einen anderen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbringt;
d) in Fällen von Verstößen gegen Ziff. 9.1 und gegen Ziff. 12.1.
14.2 Macht der Vermieter von dem ihm nach Ziff. 13.2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, gelten die gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolgen. Die Ziffern 10. und 11. finden entsprechende Anwendung.
15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
15.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
15.2 Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz des Vermieters.
15.3 Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Vermieters. Der Vermieter kann aber auch das für den Miete
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